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 Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
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KS warnt : Leistungen der Gesellschaften nicht immer gleich

Wer eine billigere Kfz-Versicherung abschließen möchte, kann seinen bestehenden Vertrag noch bis Ende November kündigen. So ist ein Versicherungswechsel zum 1. Januar 2012 möglich. Doch das ist nicht immer problemlos, meint der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS). Denn nicht alle Gesellschaften bieten gleichen Schutz. Die meisten haben eine Europadeckung, einzelne beschränken sich aber auf die EU, was zum Beispiel Länder im ehemaligen Jugoslawien teilweise ausschließt. Auch wird die Rückstufung in der Rabattklasse nach einem verschuldeten Unfall nicht überall gleich gehandhabt. Deshalb rät der KS, sich vor dem Wechsel genau die Bedingungen anzusehen und vorab zu klären, ob man – gegebenenfalls im Urlaub – in Länder fährt, die nicht mitversichert sind.

Nach Beobachtungen des KS können viele Autofahrer eine Menge Geld sparen, wenn sie die Versicherung wechseln. Denn neue Kunden bekommen in der Regel günstigere Tarife als alte. Am besten lassen sich die Tarife im Internet vergleichen. Allerdings enthalten die meisten Tarifrechner nicht alle Gesellschaften. Daher rät der KS, mehrere Vergleichsportale auszuprobieren. Nachteil: Oft muss man viele persönliche Daten eingeben, ohne zu wissen, was die Unternehmen im Endeffekt damit machen. Vorteil: Man spart Geld.

Doch Achtung : Die meisten Autofahrer haben neben der Haftpflicht auch noch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung. Dieser Tarif kann bei einem günstigen Haftpflichtversicherer durchaus teurer sein, als bei der bisherigen Gesellschaft.

Übrigens rät der KS vor einem Versichererwechsel, mit der momentanen Kfz-Versicherung über einen günstigeren Tarif zu verhandeln. Das ist oft möglich, vor allem wenn man den Wechsel zu einer billigeren Gesellschaft in Aussicht stellt.

=> Natürlich können Sie hier auch einen Vergleich von Rechtsschutzversicherungen durchführen :

KS : Versicherung des Schädigers zahlt Sachverständigen

Moderne Autos enthalten nicht nur viel Elektronik, sondern auch zahlreiche Teile aus Kunststoff, wodurch bei einem Unfall für den Laien die Schadenhöhe kaum zu erkennen ist. Nach Beobachtungen des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) kann sich selbst ein vermeintlicher Bagatellschaden im Nachhinein auf ein paar tausend Euro summieren. Deshalb ist es für den Geschädigten in vielen Fällen sinnvoll, einen Gutachter zu beauftragen, die Schadenhöhe “neutral” zu ermitteln. Was viele Autofahrer nicht wissen: Die Kosten des Sachverständigen muss die gegnerische Versicherung zahlen, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze liegt, also in der Regel mehr als 1.000 Euro. Bei kleineren Schäden reicht der Kostenvoranschlag der Kfz-Werkstatt.

Ein Beispiel ist ein vermeintlich leichter Heckaufprall, bei dem der lackierte Kunststoffstoßfänger noch ganz gut aussieht. Das verbirgt aber möglicherweise, dass die dahinterliegende Metallkonstruktion, die den Aufprall abgefangen hat, beschädigt ist, was einen erheblichen Reparaturaufwand zur Folge hat, mit Lackierung etc.

Übrigens: Einige Versicherer wollen ihre eigenen Sachverständigen “ins Geschäft” bringen und versprechen, dass der Geschädigte dann schnell zu seinem Geld kommt. Doch Vorsicht: Ihre Aufgabe ist es nicht selten, den Schaden eher niedriger zu schätzen. Außerdem haben Geschädigte oft auch das Recht, Wertminderung zu verlangen, worauf versicherungseigene Gutachter nicht immer hinweisen.

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KS: Alleen sind schön, aber gefährlich und fordern besondere Vorsicht 

Bäume am Straßenrand sind schön, gerade im Herbst mit der vielfältigen Laubfärbung. Doch Bäume stellen auch ein hohes Risiko dar, betont der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS). Denn Unfälle im Zusammenhang mit Bäumen haben oft schwerste Folgen. Obwohl 2008 in Deutschland nur 4,4 Prozent aller Verkehrsunfälle in Verbindung mit einem Baum-Aufprall standen, starben 20,8 Prozent aller Verkehrstoten an deren Folgen. So gesehen verlor mehr als jedes fünfte Verkehrsopfer sein Leben an einem Baum.

“Ein Baum ist beim Aufprall immer stärker als ein Auto”, sagte ein Sprecher des KS. “Je höher die Geschwindigkeit, umso größer das Risiko”. Er appellierte daher an Auto- und Motorradfahrer, in Alleen besonders umsichtig zu fahren, vor allem in der kalten und nassen Jahreszeit, wo die fallenden Blätter und später Eis und Schnee für rutschige Fahrbahnen sorgen.

Kritik übte der KS an manchen Behörden, die für den Straßenunterhalt zuständig sind. So gibt es immer noch Unfallschwerpunkte mit Bäumen – zum Beispiel in Kurven - die nicht durch Schutzplanken entschärft sind. Auch gibt es noch Alleen, in denen weder Überholverbote noch strengere Geschwindigkeitsbegrenzungen (80 km/h und weniger) angeordnet sind.

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KraftfahrerSchutz: Bei grober Fahrlässigkeit muss Versicherer nicht zahlen

Verschiedene Autowerkstätten bieten einen “Briefkasten-Service”, besonders für Kunden, die ihr Fahrzeug nicht während der Geschäftszeit zur Inspektion oder Reparatur bringen können. Sie fahren den Wagen dann abends oder nachts in den Hof der Werkstatt und werfen Schlüssel und Kfz-Schein in den Briefkasten. Doch Vorsicht: Nach Ansicht des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) kann so ein Handeln zum Bumerang werden, vor allem wenn das Betriebsgelände frei zugänglich und ein einfacher Briefkasten nur an der Hauswand befestigt ist. So kann ein Dieb die Schlüssel zu den im Areal abgestellten Fahrzeugen leicht finden.

Wird der Wagen gestohlen, könnte der Versicherer die Leistung verweigern und dem Fahrzeughalter fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Verwahrung des Autoschlüssels vorwerfen. Anders wäre es nach einschlägiger Rechtsprechung nur dann, wenn der Schlüssel in einem stabilen Briefkasten in der Hauswand oder Werkstatttür hinterlegt wird, ähnlich den Nachtbriefkästen von Geldinstituten.

Um gar nicht erst in eine ärgerliche Situation zu kommen, rät der KS, vor dem Reparaturtermin einen Zweitschlüssel in der Werkstatt abzugeben. Dann kann man den Wagen jederzeit dort abstellen, zuschließen und den Erstschlüssel mitnehmen.

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Finanzielle Schmerzgrenze der Autofahrer ist längst erreicht

Nachdem die “Geburtswehen” bei der Einführung der elektronischen Autobahnmaut für Lkw abgeklungen sind, bringt die CSU jetzt erneut eine Straßenbenutzungsgebühr für Pkw ins Gespräch. Wie schon seit mehr als 20 Jahren spricht sich der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) uneingeschränkt gegen eine solche Pkw-Maut aus. Ein Sprecher des KS: “Die Bundesfernstraßen sind über Mineralöl- und Kfz-Steuern längst bezahlt. Ihr Erhalt kann aus diesen Steuern auch künftig finanziert werden.”

Nach Ansicht des KS ist die finanzielle Schmerzgrenze der Autofahrer längst erreicht, nicht zuletzt durch die enormen Spritpreise, von denen der Staat besonders profitiert. Außerdem wandern mit jedem Cent, den der Preis von Benzin oder Diesel teurer wird, 0,19 Cent Mehrwertsteuer in die Kasse des Finanzministers.

Die Autofahrer dürfen nicht weiter geschröpft werden. Daher appelliert der Club an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sich von solchen Überlegungen zu distanzieren und eine Autobahn-Maut für Pkw abzulehnen. Folge davon wäre zudem die Verlagerung großer Teile des Verkehrs auf die gefährlicheren Landstraßen mit einem drastischen Anstieg der Unfälle.

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KS: Gerade im Winter ist Rostvorsorge wichtig
 
Angesichts des schneereichen Winters geht manchen Gemeinden bereits das Streusalz aus. Dank tausender Tonnen dieses Auftausalzes können die wichtigsten Straßen schnee- und eisfrei gehalten werden. Doch warnt der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS): Salz fördert auch die Rostbildung an unseren Autos. Denn das Salz-haltige Tauwasser, das von den Rädern aufgewirbelt wird, gelangt an Lack, Kotflügel-Innenseiten und Unterboden. Hier bietet es einen idealen Nährboden für Korrosion. Zur Vorbeugung empfiehlt der KS daher, gerade jetzt im Winter häufig das Auto zu waschen.

Viele Autofahrer halten das in der kalten Jahreszeit für sinnlos, weil das Auto schon nach ein paar Stunden wieder schmutzig ist. Ein KS-Sprecher betonte jedoch: “Die winterliche Reinigung soll weniger der Schönheit dienen, als dem Rostschutz.” Am besten ist es, einmal wöchentlich das Auto in die Waschstraße zu fahren. Das verzögert die Rostbildung erheblich. Wird das Auto zusätzlich noch mit heißem Wachs behandelt, ist die Rostvorbeugung nahezu komplett.

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Auszug aus den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen :

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Die AUXILIA sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers (§ 17), soweit sie notwendig ist (§ 18) und erbringt die hierfür erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch über Internet geschlossene Verträge)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der AUXILIA die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl.
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Ziff.
1 a) (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
1 c) (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
1 d) (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) sowie
2 (Straftaten gegen das Leben)
der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist;
bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist;
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist, dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger.
k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
l) Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft erstattet die AUXILIA die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 Abs. 2 e);
m) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gemäß § 5 werden bis € 1.000,— erstattet.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder gleichgeachteten anzeige- bzw. freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie dem Kartellrecht und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Spekulationsgeschäften aller Art (z.B. Termingeschäfte), der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen), Fondsanlagen sowie Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, soweit nicht vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rüruprenten) betroffen sind;
f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes,
soweit nicht Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIA oder
das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;
f) in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) – h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die die AUXILIA erbracht hat.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt;
b) im Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in Betreuungsverfahren gemäß § 2 m) mit der Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person;
d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis d) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten
sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate nach Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 – Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit mindestens fünf Jahren bei der AUXILIA versichert ist.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 d) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
§ 4 a Versichererwechsel
Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung
von § 4 Abs. 3 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
aa) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 d) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz
besteht;
bb) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber der AUXILIA geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht,
cc) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 d) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Die AUXILIA zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt die AUXILIA für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(2) Die AUXILIA erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu € 250,—.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die AUXILIA bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt die AUXILIA die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt die AUXILIA weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;

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